Willkommen beim Transparenzregister

Wenn Sie z.B. Einsicht in das Transparenzregister nehmen, Unstimmigkeiten melden oder wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eintragen möchten, erstellen Sie bitte ein Nutzerkonto (Registrierung) und aktivieren Sie dieses anschließend.

Falls Sie bereits ein Nutzerkonto haben, melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an.

Hinweise

12.11.2024
Hinweis zur Befreiung von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters

Ab dem Gebührenjahr 2024 werden alle im Zuwendungsempfängerregister geführten Rechtseinheiten automatisch von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters befreit, ohne dass hierfür ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden muss.

Voraussetzung ist, dass die Rechtseinheit in dem jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister aufgeführt war. Das Zuwendungsempfängerregister wird durch das Bundeszentralamt für Steuern geführt (vgl. § 60b AO).

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03.09.2024
Aufforderung zur Einsichtnahme durch Verpflichtete (insbesondere Banken)

Aus gegebenem Anlass möchten wir darüber informieren, dass die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten selbst bei Begründung einer Geschäftsbeziehung in das Transparenzregister Einsicht nehmen können (§§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 10 Abs. 3, 3a GwG). Bei der Einsichtnahme über die Webseite erhalten Verpflichtete in der Regel kurzfristig einen Transparenzregisterauszug. Bei der Einsichtnahme über die sog. Einsichtnahmeschnittstelle nach § 23 Abs. 3 GwG (insbesondere für den Finanzsektor und Notare nutzbar) stehen die Daten bzw. der Auszug dem Verpflichteten sogar unmittelbar zur Verfügung.

Mitglieder der Öffentlichkeit haben aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) bei Antragstellung immer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen und hierzu einen entsprechenden Nachweis zu übermitteln. Das Vorliegen eines solchen berechtigten Interesses muss durch die registerführende Stelle in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierdurch kann es je nach Fallzahlen zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Beachten Sie bitte auch, dass Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund der gesetzlichen Beschränkung aus § 23 Abs. 1 S. 4 GwG immer nur einen Registerauszug mit einem reduzierten Datensatz erhalten. Zusätzlich entstehen für Mitglieder der Öffentlichkeit Kosten für die Einsichtnahme.

Sofern Sie beispielsweise von Ihrer Bank zur Vorlage eines Auszuges aufgefordert wurden und dies für Sie eine Belastung darstellt, wird daher empfohlen, dass Sie die Bank auf deren eigenes Einsichtnahmerecht hinweisen und mit dieser versuchen zu klären, ob aufgrund der für Sie entstehenden Kosten sowie des beschränkten Auskunftsrechts eine eigene Einsichtnahme der Bank sinnvoller sein könnte.

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05.06.2024
Neugestaltung der Transparenzregisterauszüge

Gem. § 23 Abs. 1 S. 5 GwG werden im Rahmen der Einsichtnahme gegenüber Behörden, Gerichten und den in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen sowie bestimmten Verpflichteten nunmehr auch die Angaben nach § 19a GwG zu allen bereits im Transparenzregister erfassten Immobilien beauskunftet. Im Rahmen dieser Neuerung wurden die Transparenzregisterauszüge insgesamt, also auch hinsichtlich der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG, neu gestaltet. Ein Muster der neu gestalteten Auszüge finden Sie hier.

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Einreichungsassistent

Um die Mitteilung zur Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten zu vereinfachen, bieten wir Ihnen einen Einreichungsassistenten an.

Durch einfache Fragen werden Sie schnell und unkompliziert durch den Mitteilungsprozess geleitet.

Den Einreichungsassistenten können Sie starten, sobald Sie angemeldet und eingeloggt sind. Dafür ist eine Registrierung erforderlich. Fragen zur Registrierung können Sie unter
0 800 – 1234 337 stellen.

Newsletter

Unser Newsletter informiert Sie kostenlos über technische oder organisatorische Neuerungen im Transparenzregister.

Kontaktmöglichkeiten

Bei allgemeinen und technischen Fragen zum Transparenzregister, wenden Sie sich gerne an unsere jeweilige Servicenummer oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass weder am Telefon noch per E-Mail eine Rechtsberatung erfolgen kann.

Sollten Sie bereits per Mail oder Brief vom Transparenzregister kontaktiert worden sein, antworten Sie bitte direkt auf diese Anschreiben, bzw. nutzen Sie den vorgegebenen Rückmeldeweg.

Registrierungen: 0 800 – 1234 337 service@transparenzregister.de
Eintragungen: 0 800 – 1234 350 service@transparenzregister.de
Einsichtnahmen: 0 800 – 1234 348 service@transparenzregister.de
Unstimmigkeitsmeldungen: 0 800 – 1234 349 unstimmigkeitsmeldung@transparenzregister.de
Gebührenbescheide: 0 800 – 1234 340 gebuehr@transparenzregister.de

Mo – Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz.
Aus dem Ausland: +49 2 21 / 9 76 68 – 0 (kostenpflichtig).

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